Verbandsinformation 03/2012

 

Sachkundeprüfungen durch Vereine

Gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 4a WaffG hat der anerkannte Verband eine Hinwirkungsverpflichtung hinsichtlich der sachgerechten Ausbildung in seinen schießsportlichen Vereinen.

Die Rechtsgrundlagen für die Abnahme von Sachkundeprüfungen für eigene Mitglieder sind in den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 WaffG sowie die §§ 1-3 AWaffV normiert. Bitte beachten Sie dabei, dass die Prüfungen unter Verwendung des durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) veröffentlichen Fragenkatalogs erfolgen müssen. Beachten Sie weiterhin, dass die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung anzuzeigen und einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten ist. Im Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zur Vereinheitlichung der Prüfungszeugnisse gibt der Vorstand des Landesverbandes nunmehr ein einheitliches Prüfungszeugnis verbindlich vor. Dieses Zeugnis ist von den Vereinen, die Sachkundeprüfungen nach obiger Maßgabe durchführen ausschließlich zu verwenden und darf nur im Bereich des Briefkopfes (Vereinslogo) geändert werden. Der restliche Text darf nicht ohne Rücksprache geändert werden.  Dieses Zeugnis gilt ausdrücklich nicht für Prüfungen staatlich anerkannter Lehrgangsträger.

Diese Vorlage ist ab sofort zu verwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Horst-Ingo Sebode

Präsident LV 4 NRW

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