Bescheinigungen über das Fortbestehen
des
Bedürfnisses zum Besitz von Schußwaffen und Munition
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         Überprüfung nach 5 Jahren >> (gültig bis 31.12.2025) Bestätigung des schießsportlichen Vereins über das Fortbestehen des Bedürfnisses gem. §4 Abs. 4 WaffG und §14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG (Bezug §58 Abs. 21WaffG) 
		 Stand 24.05.2024  | 
    
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         Überprüfung nach 10 Jahren Bestätigung des schießsportlichen Vereins über das Fortbestehen des Bedürfnisses gem. §14 Abs. 4 Satz 3 WaffG 
		 Stand 01.09.2020  |