Bescheinigungen über das Fortbestehen

des

Bedürfnisses zum Besitz von Schußwaffen und Munition

 

 

Überprüfung nach 5 Jahren >> (gültig bis 31.12.2025)

Bestätigung des schießsportlichen Vereins über das Fortbestehen des Bedürfnisses

gem. §4 Abs. 4 WaffG und §14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG

(Bezug §58 Abs. 21WaffG)

  Bescheinigung § 4 Abs. 4 WaffG und §14 Abs.4 Satz 1 und 2

Stand 26.06.2023

 

 

Überprüfung nach 10 Jahren

Bestätigung des schießsportlichen Vereins über das Fortbestehen des Bedürfnisses

gem. §14 Abs. 4 Satz 3 WaffG

  Bescheinigung § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG

Stand 01.09.2020