Bedürfnisprüfungen nach §14 Abs. 4 Satz 1

   Vorbemerkung:

 Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach §4Abs. 4 in Verbindung mit dem §14 Abs. 4 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) grundsätzlich alle 5 Jahre erneut zu prüfen

 Da diese Überprüfung von gesetzlicher Seite angeordnet ist, hat der LV4 nur eine Prüfungs- und Bestätigungspflicht.

 Es ist die alleinige Verantwortung des Schützen,

  • vollständig ausgefüllte Unterlagen an den Verband zu schicken,
  • erforderliche Nachweise einzureichen,
  • Kontakt mit der Behörde aufzunehmen, wenn die Forderungen nicht erfüllt werden können oder sonstige Gründe eine Prüfung nicht möglich machen.

 Der Verband steht seinen Mitgliedern für Fragen zur Verfügung.

 Der LV4 nimmt keine Verbindung zu Behörden auf, um Sachverhalte zu klären. Das obliegt allein dem Schützen.

 Die eingereichten Unterlagen werden vom Verband darauf geprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt wurden.

 Der Schütze bekommt dann eine entsprechende Bescheinigung, die das Prüfungsergebnis bescheinigt, und alle eingereichten Unterlagen zurück.

 Der Verband archiviert alle eingereichten Unterlagen elektronisch.

 

 
 

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Sportschützen werden in vier Gruppen unterteilt

 1. Mitglied ist 5 Jahre Sportschütze und hat nur Grundkontingent

Bescheinigung über Nachweis des Trainings gem. §14 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 durch Verein an die Behörde (ab 2026 wird die Bescheinigung durch den Verband ausgestellt)

 2. Mitglied ist 5 Jahre Sportschütze und hat Überkontingentwaffen

Bescheinigung über Nachweis des Trainings gem. §14 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 durch Verband

Bescheinigung über Nachweis der regelmäßigen Wettkampfteilnahme gem. §14 Abs. 5 durch Verband

 3. Mitglied ist 10 Jahre Sportschütze und hat nur Grundkontingent

Bescheinigung über Mitgliedschaft im Verein (Ausstellung durch den Verein) Vorlage auf LV4 Homepage

 4. Mitglied ist 10 Jahre Sportschütze und hat Überkontingentwaffen

Bescheinigung über Mitgliedschaft im Verein (Ausstellung durch den Verein) Vorlage auf LV4 Homepage

Bescheinigung über Nachweis der regelmäßigen Wettkampfteilnahme gem. §14 Abs. 5 durch Verband

 
     
 

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Häufig gestellte Fragen zur Überprüfung nach §14 Abs. 4 WaffG

Stand: 12.12.2025

 
 
  1. Warum führt der Verband jetzt diese Prüfung durch?

  2. Was verlangt das Gesetz?

  3. Welchen Zeitraum betrifft die Überprüfung?

  4. Wird der Einsatz von einer Kurzwaffe und einer Langwaffe an einem Tag anerkannt?

  5. Was ist, wenn ich aus gesundheitlichen oder anderen Gründen kein Training nachweisen kann?

  6. Welche Unterlagen muss ich an die Behörde schicken?

  7. Welche Unterlagen schickt der Verband an mich zurück?

  8. Welche Waffen sind von der Überprüfung betroffen?

  9. Meine erste WBK wurde vor über 10 Jahren ausgestellt. Was muss ich tun?

  10. Benötigt der Verband Atteste oder andere Bescheinigungen bei Fehlzeiten für die Prüfung?

  11. Wie hält der Verband diese Überprüfungen nach?

 
     
 

 

 1. Warum führt der Verband jetzt diese Prüfung durch?

 Bis zum 31.12.2025 wurde die Bestätigung über das Fortbestehen des Bedürfnisses gem. §4 Abs. 4 WaffG und §14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG durch

 den Verein erstellt. Hierzu gab es eine Übergangsregelung im §58 Abs. 21 WaffG.

 Am Verfahren selbst ändert sich nichts.

 

 2. Was verlangt das Gesetz?

 Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder

 eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den

 Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

 1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben haben

 oder

 2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben.

 und

 3. besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen. 

 

 3. Welchen Zeitraum betrifft die Überprüfung?

 Der Überprüfungszeitraum ist immer 24 Monate rückwärts von dem Tag an, an dem die Behörde die Prüfung anordnet.

 Schauen sie auf das Datum des Anschreibens.

 

 4. Wird der Einsatz von einer Kurzwaffe und einer Langwaffe an einem Trainingstag anerkannt?

 Anders als bei Befürwortungsanträgen (Bedürfnis zum Erwerb) wird der Einsatz von einer Kurz- und/oder Langwaffe an einem Trainingstag

 anerkannt. Bei dieser Prüfung wird der Einsatz mit den eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen geprüft, um das Bedürfnis zum Besitz zu

 bestätigen.

 

 5. Was ist, wenn ich aus gesundheitlichen oder anderen Gründen kein Training nachweisen kann?

 Hierzu sollten sie vorher Kontakt mit ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um evtl. Atteste oder andere Bastätigungen bereitzustellen.

 Der Verband hat lediglich die Aufgabe die vorliegenden Unterlagen zu prüfen und eine entsprechende Bestätigung auszustellen.

 

 6. Welche Unterlagen muss ich an die Behörde schicken?

 Schicken sie nur die von uns unterschriebene Bescheinigung an ihre Behörde.

 Reichen sie keine Schießbücher bei ihrer Behörde ein. Die Behörde verlangt ausdrücklich nur eine Bescheinigung  des Verbandes.

 

 7. Welche Unterlagen schickt der Verband an mich zurück?

 Sie bekommen alle eingereichten Unterlagen und eine Bescheinigung zurück.

 

 8. Welche Waffen sind von der Überprüfung betroffen?

 Es sind nur ihre eigenen Kurz- und/oder Langwaffen betroffen. Bei der Überprüfung kommt es nur darauf an, die im Besitz befindlichen Waffenarten

 einzusetzen.

 Wenn z.B. keine Langwaffen im Bestand sind, ist nur das Training nur für Kurzwaffen nachzuweisen

 

 9. Meine erste WBK wurde vor über 10 Jahren ausgestellt. Was muss ich tun?

 Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis

 10 Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein

 nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins

nachzuweisen.

 

 Die Überprüfung der Überkontingentwaffen (§14Abs.5 WaffG) bleibt von dieser Regelung unberührt.

 Lesen sie hierzu die "FAQs" zu diesem Thema.

 

 10. Benötigt der Verband Atteste oder andere Bescheinigungen bei Fehlzeiten für die Prüfung?

 NEIN!    Der Verband hat nur eine Prüfungspflicht.

 Halten sie solche Bescheinigungen vor, um sie ihrer Behörde auf Verlangen vorzeigen zu können.

 

 11. Wie hält der Verband diese Überprüfungen nach?

 Der Verband scannt alle eingereichten Unterlagen der Prüfung ein, und speichert sie ab. Somit ist immer gewährleistet, dass der Bearbeiter

 eventuelle Rückfragen einer waffenrechtlichen Behörde beantworten kann.

 

 Deshalb sollten die Unterlagen nicht mit Heftklammern versehen sein. Das erleichtert uns die Arbeit