Häufig gestellte Fragen zum Thema Waffenbefürwortungen

  1. Wohin soll ich meine Antragsunterlagen schicken ?

  2. Warum sollen die Unterlagen nicht per Einschreiben verschickt werden ?

  3. Muss ich alle Unterlagen mehrfach kopieren, wenn ich mehrere Anträge auf einmal einreichen ?

  4. Muss ich Originale einreichen ?

  5. Müssen die Kopien beglaubigt sein ?

  6. Wie ist bei Beantragung der 3. oder 4. Kurzwaffe die Richtlinie zu verstehen ? Welche Urkunden muss ich einreichen ?

  7. Werden Wettkampfnachweise von anderen Verbänden anerkannt ?

  8. Muss ich den Behördenantrag mit einreichen ?

  9. Warum ist das Merkblatt mit einzuschicken ?

  10. Kann ich mehrere Waffen auf einem Formular beantragen ?

  11. Muss ich bei kurz hintereinander gestellten Anträgen alle Unterlagen neu einschicken ?

  12. Wie lange muss ich im BDS sein, um einen Antrag zu stellen ?

  13. Ich habe nicht alle erforderlichen Urkunden. Wie lange wird mein Antrag weiter aufrechterhalten ?

  14. Unser Verein möchte eine Vereins-WBK beantragen. Ist eine Verbandsbescheinigung erforderlich ?

  15. Warum muss der Verein auch unterschreiben ?

  16. Nach welchem Sporthandbuch wird bei Befürwortungen genehmigt ?

  17. Warum muss ich die Kopien aller Waffenbesitzkarten bei den Anträgen mit einschicken?

  18. § 14 Abs. 3 WaffG sieht vor, dass innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen. Was bedeutet das?

  19. Ich möchte eine Repetierflinte beantragen. Was muss ich beachten?

  20. Wann und warum muss ich die Liste "Übersicht über Wettkampfeinsätze" ausfüllen?

  21. Welche Wettkampfnachweise muss ich ab der 3. Kurzwaffe oder 4. Selbstladelangwaffe nachweisen?

  22. Wie verhält es sich mit den verschiedenen Wettkampfebenen im Landesverband 4 ??

  23. Welche und wie viele Trainingsnachweise sind bei einem Antrag auf Verbandsbescheinigung nachzuweisen?

  24. Welche Wettkampfnachweise sind für den Antrag auf die 11. Waffe (und ggf. weitere) auf der "Waffenbesitzkarte für Sportschützen" erforderlich?

  25. Zählen bei einem Antrag auf die 11. Waffe der "Waffenbesitzkarte für Sportschützen" nur die dort eingetragenen Waffen?

  26. Hinweis für die Beantragung der 5. Kurzwaffe

  27. Was wird als Wettkampfnachweis anerkannt?

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1. Wohin soll ich meine Antragsunterlagen schicken ?

Die Unterlagen sind immer nach Mülheim an der Ruhr in die Geschäftsstelle zu schicken. Die Post wird hier regelmäßig von uns bearbeitet.

Hier noch einmal die Adresse :

Geschäftsstelle BDS Landesverband 4 NRW

Schultenhofstr. 22a

45475 Mülheim an der Ruhr

 

 

2. Warum sollen die Unterlagen nicht per Einschreiben verschickt werden?

Die Geschäftsstelle ist nicht regelmäßig besetzt. Somit können Einschreiben nicht entgegengenommen werden. Ist ein Mitarbeiter des LV4 vor Ort werden Einschreiben selbstverständlich angenommen. Falls nicht gehen die Briefe zurück in eine Zentrale der Post in Mülheim. Der LV4 hat nicht die Zeit und das Personal um die Post dort abzuholen.

 

3. Muss ich alle Unterlagen mehrfach kopieren, wenn ich mehrere Anträge auf einmal einreichen?

Nein, das ist nicht erforderlich. Bei mehreren Anträgen sind die Kopien der erforderlichen Unterlagen nur einmal einzureichen.

 

4. Muss ich Originale einreichen ?

Nein, es sind immer nur Kopien einzureichen

 

5. Müssen die Kopien beglaubigt sein ?

Nein, das ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn der Verein Unterlagen (z.B. Trainingsnachweise) abstempelt.

 

6. Beantragung der 3. KW oder 4. SL_ Langwaffe. Wie ist das zu verstehen? Welche Urkunden muss ich einreichen ?

In der Befürwortungsrichtlinie steht:

3. KW mindestens Teilnahme mit den vorhandenen Kurzwaffen an der letzten Vereinsmeisterschaft (lfd. Jahr oder Vorjahr) des eigenen Vereins. Die Ergebnisliste der Vereinsmeisterschaft ist dem Antrag beizufügen.

4. SL-LW mindestens Teilnahme mit den vorhandenen SL-LW an der letzten Vereinsmeisterschaft (lfd. Jahr oder Vorjahr) des eigenen Vereins. Die Ergebnisliste der Vereinsmeisterschaft ist dem Antrag beizufügen.

 

Diese Meisterschaft ist vorher beim LV4 anzumelden. Informationen hierzu unter dem Menüpunkt:

Vereinsmeisterschaften >> Anerkennung

7. Werden Wettkampfnachweise von anderen Verbänden anerkannt ?

Nein, es sind nur Urkunden von anerkannten BDS-Wettkämpfen zugelassen.

8. Muss ich den Behördenantrag mit einreichen ?

Nein, das ist nicht erforderlich. Es sind nur die Unterlagen gem "Merkblatt" erforderlich

 

9. Warum ist das Merkblatt mit einzuschicken ?

Auf dem Merkblatt ist die Adresse ihrer waffenrechtlich zuständigen Behörde einzutragen. Die Bescheinigung wird an ihre waffenrechtlich zuständige Behörde adressiert. Bei manchen Wohnorten gibt es Besonderheiten bezüglich dieser Zuständigkeit.

Zusätzlich bietet das Merkblatt eine Übersicht der für den Antrag erforderlichen Unterlagen und nur diese sind einzuschicken.

 

10. Kann ich mehrere Waffen auf einem Formular beantragen ?

Nein, denn jeder Antrag bezieht sich auf ein einzelnes Bedürfnis. Somit ist ein separater Antrag erforderlich.

 

11. Muss ich bei kurz hintereinander gestellten Anträgen alle Unterlagen neu einschicken ?

Ja, denn jeder Antragsvorgang ist in sich geschlossen. Bei eventuellen Nachfragen durch Behörden, müssen alle Unterlagen in einem Vorgang vorhanden sein und zeitlich aktuell sein.

 

12. Wie lange muss ich im BDS sein, um einen Antrag zu stellen ?

 

In der Befürwortungsrichtlinie steht:

Mitglieder die ausschließlich dem BDS als anerkanntem Verband angehören, müssen vor Antragstellung bereits 9 Monate dem BDS als Mitglied gemeldet sein.

Sollten anrechnungsfähige Zeiten eines anderen anerkannten Verbandes vorliegen, so ist mindestens eine Mitgliedschaft von 4 Monaten im BDS erforderlich. Die Zeiten in dem anderen Verband müssen durch eine Bescheinigung dieses Verbandes nachgewiesen werden. In jedem Fall ist also eine Mindestmitgliedschaft von 9 Monaten in einem anerkannten Verband erforderlich.

 

13. Ich habe nicht alle erforderlichen Urkunden. Wie lange wird mein Antrag weiter aufrechterhalten ?

In der Vergangenheit sind viele Anträge einfach nicht mehr von den Mitgliedern beantwortet worden, deshalb hat der Verband eine Bearbeitungsdauer von 6 Monaten eingerichtet. Bringt der Antragsteller in diesem Zeitraum nicht die nötigen Unterlagen ein, ist davon auszugehen, dass er kein Interesse mehr hat. Außerdem liegt dann für den Verband keine aktuelle "Aktenlage" mehr vor. Der Antrag erlischt. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht erstattet.

 

14. Unser Verein möchte eine Vereins-WBK beantragen. Ist eine Verbandsbescheinigung erforderlich ?

Nein, hierfür stellt der Verband keine Bescheinigungen aus. An eine Vereins-WBK sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss der Verein ein eingetragener Verein (e.V.) sein.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

 

15. Warum muss der Verein auch unterschreiben ?

Die Vereine haben bei der Antragstellung eine Mitwirkungspflicht. Sie bestätigen gegenüber dem Verband die Richtigkeit der Angaben auf dem Antrag. Fehlt die Unterschrift eines Verantwortlichen, darf der Antrag nicht bearbeitet werden.

Grundsätzlich gilt das 4 Augen Prinzip.

16. Nach welchem Sporthandbuch (SHB) wird bei Befürwortungen genehmigt ?

Der Verband darf nur nach der durch das Bundesverwaltungsamt genehmigten Version des Sporthandbuches Verbandsbescheinigungen ausstellen.

Die aktuellen Sporthandbücher finden sie auf der BDS-Bundesseite  >> hier klicken

 

17. Warum muss ich die Kopien aller Waffenbesitzkarten bei den Anträgen mit einschicken ?

Der Verband ist gemäß § 14.2.1 WaffVwV verpflichtet diese Unterlagen einzufordern

Hier steht:

Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz befinden und dies mit der Kopie der WBK belegt. Es sind nur solche Verbandsbescheinigungen anzuerkennen, die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit des Erwerbs unter Bezugnahme auf eine konkrete Disziplin der genehmigten Sportordnung bestätigen. Über wiederholt auftretende oder grobe Mängel in vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen unterrichtet die jeweilige Waffenbehörde die nach § 48 Abs. 1 zuständige Landesbehörde, die das Bundesverwaltungsamt unterrichtet.



18. § 14 Abs. 3 WaffG sieht vor, dass innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen. Was bedeutet das ?

Hier wird auf das Erwerbsstreckungsgebot hingewiesen. Näheres finden sie im § 14.2.2 der WaffVwV

§ 14 Abs. 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.


Beispiel Erwerbserstreckungsgebot

19. Ich möchte eine Repetierflinte beantragen. Was muss ich beachten?

In der Befürwortungsrichtlinie steht:

Für den Erwerb einer Repetierflinte ist mindestens die Teilnahme an einer Bezirksmeisterschaft mit einer Langwaffe nachzuweisen.

Repetierflinten gehören weder zu den Selbstladelangwaffen, noch in die Gelbe WBK. Deshalb gibt es eigene Bedingungen bei der Beantragung. Der Eintrag dieser Waffe erfolgt allerdings trotzdem in der Grünen WBK.

Ausnahme ist z.B die Benelli M3: Diese Waffe kann auf Repetierer umgestellt werden, wird aber als Halbautomat bewertet und somit auf das Kontingent nach §14 Abs. 3 angerechnet.

WICHTIG : SHB Langwaffe L2.03 Vorbemerkung: 

In allen Disziplinen, bei denen Flinten verwendet werden, sind ausschließlich Waffen mit glatten (nicht gezogenen) Läufen, Laufteilen und / oder Laufeinsätzen zugelassen. Choke-Einsätze gelten nicht als Laufeinsätze im obigen Sinne und dürfen deshalb verwendet werden  

 

20. Wann und warum muss ich die Liste "Übersicht über Wettkampfeinsätze" ausfüllen?

Diese Liste ist erst dann erforderlich, wenn man

  • die 3. Kurzwaffe oder
  • die 4. Selbstladelangwaffe beantragt

Warum ist das so?

Viele Schützen verwenden eine Waffe in zwei Disziplinen. (z.B.: .357 Revolver in der Disziplin 1106 und 1108).

Ein zusätzliches Bedürfnis kann aber erst dann geltend gemacht werden, wenn eine Mehrzahl der eigenen Waffen des Antragstellers auf Wettkämpfen zum Einsatz kommen. Das ist nur durch diese detaillierte Aufstellung nachvollziehbar.

Wenn also eine zusätzliche Kurzwaffe beantragt wird, ist es auch nur erforderlich die Wettkampfeinsätze der Kurzwaffen einzutragen. Langwaffeneinsätze sind dann nicht von Bedeutung.

Wieviele Waffen in welchem Zeitraum auf welcher Wettkampfebene eingesetzt werden müssen, ist in unserer Befürwortungsrichtlinie festgelegt.

21. Welche Wettkampfnachweise muss ich ab der 4. Kurzwaffe oder 5. Selbstladelangwaffe nachweisen?

Ich möchte z.B. die 4. Kurzwaffe beantragen. Die Richtlinie sieht vor, dass ich an mind. 3 Pokalschießen teilgenommen haben muss. Ich habe aber nur Nachweise von den letzten zwei Bezirksmeisterschaften. Hier habe ich mit jeweils 2 Kurzwaffen teilgenommen. Reichen diese Nachweise für die Beantragung der 4. Kurzwaffe aus?

Natürlich reichen diese Nachweise aus. Man muss bei den Bedingungen keine „Punktlandung“ machen, d.h. nicht genau diese Bedingung erfüllen. Deshalb steht ja bei jeder Voraussetzung das Wort >> „MINDESTENS“. Wenn ich also die Bedingungen für die 5. Kurzwaffe erfüllt, ist das ausreichend.

22. Wie verhält es sich mit den verschiedenen Wettkampfebenen im Landesverband 4 ??

Es wird immer wieder gefragt, ob man z.B. eine Vereinsmeisterschaft auch für die 4. Kurzwaffe einreichen darf.

NEIN, denn hier sind mindestens Pokalschießen gefordert.

Hier die Gliederung unserer Wettkampfebenen

  1. Vereinsmeisterschaft nur 3. KW
    • Angemeldete Vereinsmeisterschaften unserer Vereine
  2. Pokalschießen ab 4. KW
    • Pokalschießen der Mitgliedsvereine
    • Landespokalschießen Lang- und Kurzwaffe des LV4 (Mehrdistanz, Fallscheibe, Speed)
    • NRW Trophy
  3. Bezirksmeisterschaft ab 5. KW
    • alle BM Kurz- und Langwaffe des LV 4
  4. Landesmeisterschaft ab 6. KW
    • alle LM Kurz- und Langwaffe des LV 4
  5. Deutsche Meisterschaft ab 8. KW
    • alle DM Kurz- und Langwaffe des BDS

Bei Vorlage der entsprechenden Nachweise erkennen wir natürlich auch die BM und LM aus anderen Landesverbänden des BDS an.

23. Welche und wie viele Trainingsnachweise sind bei einem Antrag auf Verbandsbescheinigung nachzuweisen?

Seit dem 1.9.2020 statuiert das Waffengesetz (WaffG) das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen wie folgt.

Hier heißt es:

Auszug: .......das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen 12 Monate mindestens

a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, ODER

b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,

und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

Was bedeutet das jetzt für den Antragsteller?

Die Termine (12x oder 18x) sind binnen Jahresfrist nachzuweisen. Diese Jahresfrist verschiebt sich mit der Laufzeit ihres Antrages weiter. Durch die Standschließungen, und die damit verbundene längere Laufzeit des Antrages, verfallen evtl. bereits vorhandene Termine.

Beispiel:

Eingang des Antrags beim LV4      :               01.11.2020 > Betrachtungszeitraum 01.11.2019 – 01.11.2020

Nachreichen der fehlenden Termine:           01.12.2020 > Betrachtungszeitraum 01.12.2019 – 01.12.2020

Termine die vor 01.12.2019 absolviert wurden verfallen.

24. Welche Wettkampfnachweise sind für den Antrag auf die 11. Waffe (und ggf. weitere) der gelben Sportschützen-WBK erforderlich?

Der §14 Abs. 6 WaffG gesteht dem Sportschützen ein Kontingent von 10 Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) und der dafür bestimmten Munition zu.

Für den Erwerb weiterer Langwaffen wird die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen gefordert. Lesen sie hierzu auch unsere Richtlinie

In der hier hinterlegten Übersicht haben wir einige Beispiele aufgezeigt: 

 

Arbeitshilfe für die Beantragung

 

Falls sie sich nicht sicher sind, ob ihre Nachweise ausreichen, nehmen sie vor Antragstellung mit uns Kontakt auf

25. Zählen bei einem Antrag auf die 11. Waffe (und ggf. weitere) der "Waffenbesitzkarte für Sportschützen" nur die dort eingetragenen Waffen?

NEIN!!

Der §14 Abs. 6 WaffG gesteht dem Sportschützen ein Kontingent von 10 Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) und der dafür bestimmten Munition zu.

Es sind alle Waffen zu zählen, die in die "Waffenbesitzkarte(n) für Sportschützen (Gelbe WBK) eingetragen sind,

UND

alle Waffen, die in die GRÜNE WAFFENBESITZKARTE(N) eingetragen sind und unter den §14 Abs. 6 WaffG fallen.

26. Hinweis für die Beantragung der 5. Kurzwaffe

Unsere Richtlinie sagt hierzu:

5. KW mindestens Teilnahme an 2 Bezirksmeisterschaften Kurzwaffe innerhalb der letzten 3 Jahre mit mindestens jeweils 2 Kurzwaffen.

Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses ist es nicht zulässig innerhalb eines Sportjahres an Bezirksmeisterschaften in 2 unterschiedlichen Bezirken des LV 4 teilzunehmen. Die Bezirksmeisterschaft(en) sind als ein Wettkampf zu sehen, der aus organisatorischen Gründen auf mehrere Bezirke aufgeteilt ist.

27. Was wird als Wettkampfnachweis anerkannt?

Als Nachweis für die Wettkampfteilnahme werden anerkannt

  • Ergebnislisten oder Auszüge aus ihnen
  • Urkunden der Wettkämpfe

Stempel oder Sticker im BDS-Ausweis sind keine Nachweise für die Wettkampfteilnahme, da man nicht erkennen kann welche Disziplin geschossen wurde.